AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ata Repair

 

  • 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Nachfolgende AGBs gelten für die Erbringung von Reparatur- und Serviceleistungen der Ata Repair (im Folgenden Ata Repair genannt) nach Maßgabe des zwischen Ata Repair und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

 

  • 2 Begriffsbestimmung

Als Produkt wird folgend das vom Kunden zur Reparatur abgegebene Gerät bezeichnet.

 

  • 3 Kostenangaben, Kostenvoranschlag

Abs. 1

Generell wird die Reparatur nach den angefallenen Arbeitsstunden sowie den Kosten der genutzten Ersatzteile berechnet. Kostenangaben, die vor Durchführung der Reparatur von Ata Repair genannt werden, sind unverbindlich.

Abs. 2

Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird und der Auftrag binnen vier Wochen nach Erteilung des Kostenvoranschlages vom Kunden erteilt wird. Leistungen zur Abgabe eines Kostenvoranschlages werden nach Vereinbarung gegenüber dem Kunden abgerechnet. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

 

  • 4 Leistungsumfang, nicht durchführbare Reparatur

Abs.1

Alle zur Reparatur gegebenen Produkte, Komponenten und Teile müssen sich im reparaturfähigem (vollständig und unbeschädigt) Zustand befinden.

Abs. 2

Ata Repair hat das Recht, die Reparatur von defekten Produkten und Teilen durch Tausch mit funktionsgleichen Teilen durchzuführen.

Abs. 3

Kann eine Reparatur aus von Ata Repair nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt / abgeschlossen werden, dann ist Ata Repair berechtigt den entstandenen und belegbaren Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Form einer Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Gründe für eine nichtdurchführbare Reparatur liegen vor, wenn:

  1. der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
  2. Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
  3. Teile und Produkte so beschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist;
  4. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;
  5. der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

Abs. 4

Das Produkt braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Aufwandspauschale in Höhe von 30€ wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

Abs. 5

Eine Wasserdichtigkeit des Geräts nach erfolgter Reparatur kann von Ata Repair nicht garantiert werden.

 

  • 5 Preis und Zahlung

Abs. 1

Maßgeblich für die Höhe des Preises ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung akzeptierte Abrechnung nach Aufwand (Arbeitsstunden). Die Zahlung ist, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unmittelbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne Skonto zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

Abs.2

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch im Falle der Zurückbehaltung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Abs.3

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass Ata Repair als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • 6. Transport und Versicherung bei Reparatur in den Geschäftsräumen von Ata Repair

Abs. 1

Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter Hin- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei Ata Repair durch den Kunden wieder abgeholt.

 

Abs. 2

Reparaturgegenstände die mit Transportdienstleistern (UPS, FedEx, DHL, oder Anderen) transportiert werden sind entsprechend deren Richtlinien versichert. Weitergehenden Versicherungsschutz kann der Kunde für den Rücktransport der Ware bei Ata Repair schriftlich beantragen. Die Kosten werden an den Kunden weiterbelastet.

Abs. 3

Für eingesandte, überbrachte oder abgeholte Geräte geht die Gefahr auf Ata Repair über, sobald diese Geräte bei Ata Repair angeliefert werden.

Abs. 4

Bei Abholung oder Rückgabe der Geräte geht die Gefahr mit Aushändigung an den Kunden auf diesen über. Bei Versand per Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn das Gerät an diesen übergeben worden ist.

Abs. 5

Wird vom Kunden der Rückversandweg nicht angegeben, dann wählt Ata Repair mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Versandweg und den Transportdienstleister aus.

Abs. 6

Zur Vermeidung von Transportschäden behält sich Ata Repair vor, beschädigte oder unbrauchbare Kartonage durch neue zu ersetzen. Die Kosten für die Neukartonage und die Innenverpackung trägt der Kunde.

Abs. 7

Reklamationen bei Auslieferung bezüglich Vollständigkeit und Transportschäden sind unverzüglich dem Transportdienstleister und/oder Ata Repair zu melden. Eine Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

 

  • 7 Reparaturfrist

Abs. 1

Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

Abs. 2

Die Durchlaufzeit kann sich erheblich verlängern, wenn die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und/oder der vom Kunden beschriebene Fehler nicht reproduzierbar ist und/oder ein Langzeittest notwendig ist.

Abs. 3

Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Ata Repair nicht verschuldeten Umständen, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein, es sei denn, solche Hindernisse haben auf die Fertigstellung der Reparatur keinen erheblichen Einfluss.

 

  • 8 Abnahme

Abs. 1

Eine förmliche Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Abs. 2

Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde das Gerät entgegengenommen hat.

 

  • 9 Pfandrecht von Ata Repair und unterlassene Abholung, Eigentumsvorbehalt

Abs. 1

Ata Repair steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistung ein vertragliches Pfandrecht an den Geräten zu, die im Rahmen des Auftrages in den Besitz von Ata Repair gelangt sind.

Abs. 2

Löst der Kunde das ihm per Nachnahme übersandte Gerät nach Durchführung der Serviceleistung auch dann noch nicht ein, nachdem er eine weitere Aufforderung erhalten hat, oder holt der Kunde das Gerät binnen vier Wochen nach der zweiten Aufforderung nicht ab, kann Ata Repair den Kunden nach Ablauf der Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen.

Abs. 3

Ist das Gerät auch nach drei Monaten nach der zweiten Aufforderung nicht abgeholt worden, ist Ata Repair zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet und von jeglicher Haftung, auch für leichtfahrlässige Beschädigung oder Untergang, frei. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist steht es Ata Repair frei, dem Kunden eine Androhung eines freihändigen Verkaufes zuzusenden. Vier Wochen nach Absenden dieser Androhung darf Ata Repair das betreffende Gerät zur Deckung der Service-Leistungsforderung gegen den Kunden veräußern. Wird dabei ein Mehrerlös in Bezug auf Reparaturpauschale erzielt, ist er an den Kunden auszukehren.

Abs. 4

Ata Repair behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag, unbeschadet weitergehender Sicherungsvereinbarungen, vor. Für die Fälle der Verbindung steht Ata Repair ein Miteigentumsanteil am Reparaturgegenstand in Höhe des Wertes der Reparaturleistungen zu.

 

  • 10 Mängelansprüche

Abs. 1

Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:

  1. a) Mängel müssen Ata Repair unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. b) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 und 634 a I Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die Ata Repair nicht zu vertreten hat, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Mängelhaftung für die Dauer der Verzögerung.
  3. c) Zur Nacherfüllung hat der Kunde Ata Repair die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Ata Repair von der Nacherfüllung befreit.
  4. d) Soweit Ata Repair erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber Ata Repair zu mindern oder statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
  5. e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung von Ata Repair vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf Verschleiß beruht.
  6. f) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, mit dem Ausbau in das Eigentum von Ata Repair über.
  7. g) Für die Nacherfüllung haftet Ata Repair im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.

Abs. 2

Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals haftet Ata Repair nur, wenn Ata Repair fehlerhafte Anweisungen gegeben oder Aufsichtspflichten verletzt hat.

Abs. 3

Weitere Ansprüche des Kunden gegen Ata Repair aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

 

  • 11. Haftung

Abs. 1

Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Ata Repair bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Abs. 2

Auf Schadenersatz haftet Ata Repair – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ata Repair nur:

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von Ata Repair jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Abs. 3

Die sich aus § 11 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Ata Repair einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

Abs. 4

Für einen Auftretenden Datenverlust des Geräts wird von Ata Repair keine Haftung übernommen.

Abs. 5

Soweit dem Kunden nach § 11 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Im Lieferantenregress, für den Fall der Arglist und in den in § 11 Abs. 2 lit. b bestimmten Fällen, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Abs. 6

Soweit die Schadenersatzhaftung Ata Repair gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ata Repair.

 

  • 12 Besondere Reparaturen

Abs. 1

Bei Geräten mit Wasserschäden weißt Ata Repair den Kunden daraufhin, dass es nicht auszuschließen ist, dass an dem Gerät weitere Folgeschäden auftreten können. Für derartige Folgeschäden übernimmt Ata Repair keine Haftung.

Abs. 2

Im Rahmen von Platinenreparaturen weißt Ata Repair den Kunden daraufhin, dass durch die Platinenreparatur weitere Folgeschäden entstehen können. Die Haftung für daraus entstehende weitere Schäden wird von Ata Repair nicht übernommen.

 

  • 13 Leihgerät

Erhält der Kunde von Ata Repair ein Leihgerät für die Dauer der Reparatur, haftet er Ata Repair gegenüber für am Leihgerät entstandene Schäden.

 

 

  • 14 Gerichtsstand

Abs. 1

Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz von Ata Repair zuständige Gericht. Ata Repair ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen, für die die Reparatur durchgeführt wurde, zu klagen.

Abs. 2

Für das Vertragsverhältnis sowie dessen gesamte Abwicklung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  • 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

  • 15 Geschäftssitz

Ata Repair

Harsdörfferstr. 13

90478 Nürnberg